Satzung in der Fassung vom 06. Mai 2024

Süderneulander Sportverein e. V.

Satzung

in der Fassung vom 06. Mai 2024

Präambel

Der Süderneulander Sportverein e. V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereins-leben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren.

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt und insbesondere sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung aller Geschlechter und Identitäten. Unbenommen hiervon wird zur besseren Lesbarkeit dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – jedoch immer auf alle Geschlechter und Identitäten.

Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Süderneulander Sportverein e. V. und hat seinen Sitz in Norden, Ortsteil Süderneuland. Er ist am 23. Februar 1968 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nr. VR 120080 eingetragen.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Sport in jeglicher Form zu betreiben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, parteipolitischer, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ver­folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Mitarbeitern in Form von Zuwendungen und unver­hältnismäßig hohen Vergütungen oder durch Auszahlung von Überschüssen ist ausgeschlos­sen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausschei­den oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vergütungen oder Entschädi­gungen.

Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlich­keiten der Stadt Norden zu und muss von dieser nachweislich für den Sport verwendet wer­den.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.

§ 5 Rechte der Mitglieder und Organe

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließ­lich durch die vorliegende Satzung geregelt.

Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erst nach Er­schöpfung des vereins- und verbandsinternen Instanzenweges offen.

§ 6 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche jeweils für bestimmte Sportarten zuständig sind. Sie werden von einem Spartenleiter oder dessen Stellvertreter betreut, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Be­schlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung regeln.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Ju­gendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter maßgebend. Die Mit­gliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied eine evtl. festgesetzte Aufnahme­gebühr und den Mitgliedsbeitrag für ein Quartal bezahlt hat.

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt für Kinder bis 12 Jahre 6 Monate, für alle ande­ren beträgt die Mindestdauer der Mitgliedschaft 12 Monate.

Der Beitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Er ist am 1. eines jeden Vierteljahres im Voraus fällig.

Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

§ 8 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsschluss.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 10 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfol­gen:

  1. Durch den Vorstand,
    wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  2. Durch den Ehrenrat,
    1. wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden oder
    1. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider

handelt oder

  • gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt oder
    • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten oder durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet oder
    • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.

Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, wegen des Ausschlusses durch den Vorstand sich an den Ehrenrat zu wenden.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

  1. durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mit­gliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mit­glieder über 18 Jahre berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen auszuüben.
  4. vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund e. V. abgeschlossenen Versicherung.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  1. die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V, der letzteren an­geschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Be­schlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
  4. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu de­ren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

§ 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Fachausschüsse
  4. der Ehrenrat
  5. die Jugendversammlung

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 14 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitglie­derversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

Auf Beschluss des Vorstandes kann eine (auch außerordentliche) Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell (hybrid) über Wege der elektronischen Kommunikation durch-geführt werden.

Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzu­nehmen.

Die Jahreshauptversammlung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres, abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Be­kanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin.

Die Bekanntgabe erfolgt mindestens durch Aushang im Aushangkasten beim Vereinsheim. Ergänzend können Ankündigungen in Print- und/oder Online-Medien sowie mittels elektronischer Kommunikationswege erfolgen.

Anträge zur Tagesordnung sowie Anträge, über die beschlossen werden soll, sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikationswege einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift ein­zuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantra­gen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24.

§ 15 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Bestätigung der Fachausschussmitglieder und Bestätigung des Vereinsjugendleiters
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  4. Wahl von 2 Kassenprüfern
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge für das neue Geschäftsjahr
  7. Entlastung der Organe bzgl. der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
  8. Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwen­dung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 16 Tagesordnung der Jahreshauptversammlung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu um-

fas­sen:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer
  3. Beschlussfassung über die Entlastung
  4. Bestimmung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr
  5. Neuwahlen und Bestätigungen, soweit satzungsgemäß notwendig
  6. besondere Anträge

§ 17 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem 3. Vorsitzenden
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer
  6. dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
  7. dem Vereinsjugendleiter
  8. dem Werbe- und Pressewart
  9. dem 1. z. b. V.
  10. dem 2. z. b. V.
  11. dem 3. z. b. V. (optional)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein, der 2. oder 3. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.

Der Vereinsjugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinde­rung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahres­hauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die ge­samte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe mit Ausnahme des Ehren­rates. Er und der Schriftführer unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mit­gliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbe­zeichneten Angelegenheiten.
    Bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 3. Vorsitzende.
  3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Schatzmeister ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereins­vermögens verantwortlich. Bei einer Kassenprüfung sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
    Außerdem führt der Schatzmeister die Mitgliederlisten.
  4. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Vorsitzenden unverbindliche Mitteilungen mit Zustim­mung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Proto­kolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen.
  5. Der Leiter des Sportbetriebes (Sportwart) bearbeitet spartenübergreifende Sportan-gelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten und Fach-ausschüssen. Er hat das Recht an allen Übungs- und Sportveranstaltungen sowie Vereins­ausschusssitzungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen, teilzuneh­men.
  6. Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen ohne Rück­sicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Hierbei arbeitet er mit dem zuständi­gen Fachausschuss zusammen. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
  7. Der Werbe- und Pressewart hat im Zusammenwirken mit den Sparten für die Dar­stellung des Vereins nach außen zu sorgen.
  8. Den Vorstandsmitgliedern zur besonderen Verwendung (z.b.V.) werden vom
    1. Vorsitzenden im Zusammenwirken mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Aufgaben im Einzelfall übertragen (Beispiele: Vertretungsfunktion für den Schriftführer oder Schatzmeister, Betreuung von Investitionsvorhaben, Festausschusstätigkeit).

§ 19 Vereinsfachausschüsse

Die Vereinsfachausschüsse werden für jede Sparte im Verein gebildet. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Spartenleiter und einem Stellvertreter der betreffenden Sportart. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern der jeweiligen Sparte in einer Spartenversammlung als Vorschlag für die nächste Jahreshauptversammlung gewählt.

Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestim­men, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

Die Vereinsfachausschüsse können ihren Sportbetrieb durch eine Ordnung regeln. Diese be­darf der Genehmigung des Vorstandes.

Zu Verfügungen über Vereinsvermögen oder zur Führung eigener Kassen sind sie nicht be­fugt. Bei ihrer Tätigkeit sind sie an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebun­den.

§ 20 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie wer­den von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße inner­halb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen An­schuldigung zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendie­rung
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
  5. Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu be­gründen.

Gegen die Entscheidungen des Ehrenrates – mit Ausnahme der Entscheidung über den Er­werb der Mitgliedschaft – ist innerhalb eines Monats die Berufung an das Kreissportgericht zuläs­sig.

§ 22 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzu­nehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzu­teilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Die zweifache Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 23 Allgemeine Beschlussbestimmungen

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglie­der, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben auf elektronischen Weg (bspw. E-Mail oder andere elektronische Kommunikationswege) oder durch mündliche Vereinbarung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt hiervon unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmbe­rechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung ge­schieht öffentlich durch Handzeichen oder mittels elektronischer Kommunikations- und Abstimmungsmittel. Bei Wahlen (Entscheidungen, welche Personen be­stimmte Ämter wahrnehmen sollen) kann geheime Wahl beantragt werden. Dem Antrag auf geheime Wahl müssen 1/5 der Anwesenden zustimmen.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 14 bleibt hiervon unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung eines besonderen Beschlusses der Ver­sammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis ent­halten. Gefasste Beschlüsse sind hervorzuheben.

§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Er­scheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmbe­rechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 25 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch.

§ 26 Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 27 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 28 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.    

§ 29 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen, anzupassen und aufzuheben:

  1. Geschäftsordnung,
  2. Jugendordnung,
  3. Datenschutz- und Datensicherheitsordnung,
  4. Spartenordnungen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 30 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirk-sam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 31 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2024 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Versionen treten damit außer Kraft.