Satzung in der Fassung vom 28.10.1993
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Süderneulander Sportverein e. V. und hat seinen Sitz in Norden, Ortsteil Süderneuland. Er ist am 23. Februar 1968 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Norden unter der Nr. VR 299 eingetragen worden.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Sport in jeglicher Form zu betreiben und ihn in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Verein strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Eine Begünstigung von Mitgliedern oder Mitarbeitern in Form von Zuwendungen und unverhältnismäßig hohen Vergütungen oder durch Auszahlung von Überschüssen ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Vergütungen oder Entschädigungen.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten der Stadt Norden zu und muss von dieser nachweislich für den Sport verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.
§ 5 Rechte der Mitglieder und Organe
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten erst nach Erschöpfung des vereins- und verbandsinternen Instanzenweges offen.
§ 6 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche jeweils für eine bestimmte Sportart zuständig sind. Sie werden von einem Spartenleiter oder dessen Stellvertreter betreut, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied eine evtl. festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für ein Quartal bezahlt hat
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt bei Kindern bis 12 Jahre 6 Monate.Für alle anderen beträgt die Mindestdauer der Mitgliedschaft 12 Monate.
Der Beitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Er ist am 1. eines jeden Vierteljahres im Voraus fällig.
Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsschluss
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt
§ 10 Ausschließungsgründe Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- Durch den Vorstand, wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragsleistung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
- Durch den Ehrenrat,
a) wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden
oder
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, wegen des Ausschlusses durch den Vorstand sich an den Ehrenrat zu wenden.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben.
d) vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund e. V. abgeschlossenen Versicherung.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzteren angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) der Ehrensrat
e) die Jugendversammlung
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres, abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Anträge zur Tagesordnung sowie Anträge, über die beschlossen werden soll, sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach obiger Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 23 und 24.
§ 15 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Fachausschussmitglieder und Bestätigung des Vereinsjugendleiters
c) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d) Wahl von 3 Kassenprüfern
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestimmung der Mitgliedsbeiträge für das neue Geschäftsjahr
g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
h) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das neue Geschäftsjahr
e) Neuwahlen und Bestätigungen, soweit satzungsgemäß notwendig
f) besondere Anträge
§ 17 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
g) dem Vereinsjugendleiter
h) dem Werbe- und Pressewart
i) dem 1. z.b.V.
j) dem 2. z.b.V.
k) dem 3. z.b.V. (optional)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein, der 2. oder 3. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
Der Vereinsjugendleiter wird von den Jugendlichen gewählt.
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe mit Ausnahme des Ehrenrates. Er und der Schriftführer unterzeichnen die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Bei Verhinderung des 2. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der 3. Vorsitzende.
- Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Der Schatzmeister ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Aßerdem führt der Schatzmeister die Mitgliedslisten.
- Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Vorsitzenden unverbindliche Mitteilungen it Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen.
- Der Leiter des Sportbetriebes (Sportwart) bearbeitet sämtliche fachübergreifende Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat das Recht, an allen Übungs- und Sportveranstaltungen sowie die Vereinsausschusssitzungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen, teilzunehmen.
- Der Vereinsjugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreiben. Hierbei arbeitet er mit dem zuständigen Fachausschuss zusammen. Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
- Der Werbe- und Pressewarthat im Zusammenwirken mit den Abteilungen für die Darstellung des Vereins nach außen zu sorgen.
- Den Vorstandsmitgliedern zur besonderen Verwendung (z.b.V.) werden vom 1. Vorsitzenden im Zusammenwirken mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Aufgaben im Einzelfall übertragen (Beispiele: Vertretungsfunktion für den Schriftführer oder Schatzmeister, Betreuung von Investitionsvorhaben, Festausschusstätigkeit).
§ 19 Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Spartenleiter und einem Stellvertreter der betreffenden Sportart. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern der jeweiligen Sparte in einer Spartenversammlung als Vorschlag für die nächste Jahreshauptversammlung gewählt.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.
Die Vereinsfachausschüsse können ihren Sportbetrieb durch eine Ordnung regeln. Diese bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
Zu Verfügungen über Vereinsvermögen oder zur Führung eigener Kassen sind sie nicht befugt. Bei ihrer Tätigkeit sind sie an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 20 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 21 Aufgaben des Ehrensrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Gegen die Entscheidungen des Ehrenrates – mit Ausnahme der Entscheidung über den Erwerb der Mitgliedschaft – ist innerhalb eines Monats die Berufung an das Kreissportgericht zulässig.
§ 22 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die zweifache Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.
§ 23 Allgemeine Beschlussbestimmungen
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben oder durch mündliche Vereinbarung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 14 bleibt hiervon unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bei Wahlen (Entscheidungen, welche Personen bestimmte Ämter wahrnehmen sollen) kann geheime Wahl beantragt werden. Dem Antrag auf geheime Wahl müssen 1/5 der Anwesenden zustimmen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 14 bleibt hiervon unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind hervorzuheben.
§ 24 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 25 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hieran keinen Anspruch.
§ 26 Vergütungen
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.